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   OVG Saarland, 24.11.2009 - 1 D 494/09   

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https://dejure.org/2009,8027
OVG Saarland, 24.11.2009 - 1 D 494/09 (https://dejure.org/2009,8027)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.11.2009 - 1 D 494/09 (https://dejure.org/2009,8027)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. November 2009 - 1 D 494/09 (https://dejure.org/2009,8027)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist i.R.e. Sorgfaltspflichtverletzung durch Rechtsanwaltskollegen in Kanzlei bei bestehender Vollmacht; Zurechnung des Verhaltens des bevollmächtigten Rechtsanwalts als eigenes Verschulden

  • Judicialis

    ZPO § 84 Satz 1; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; VwGO § 173 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 84 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist i.R.e. Sorgfaltspflichtverletzung durch Rechtsanwaltskollegen in Kanzlei bei bestehender Vollmacht; Zurechnung des Verhaltens des bevollmächtigten Rechtsanwalts als eigenes Verschulden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anwaltsverschulden und Wiedereinsetzung bei Fristversäumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1473
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

    Auszug aus OVG Saarland, 24.11.2009 - 1 D 494/09
    (BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002 - 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868 m.w.N.) Diese Sorgfaltsanforderung spielt üblicherweise eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Prüfung, ob ein Rechtsanwalt hinreichende organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern seiner Hilfskräfte bei der Fristeintragung getroffen hat, gilt aber gleichermaßen, wenn ein Rechtsanwalt die Post selbst öffnet und den Empfang einer gerichtlichen Entscheidung durch Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bestätigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2012 - 9 S 859/11

    (Keine) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Unabhängig hiervon darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Gerichtsentscheidung von einem Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2002 - 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868, und vom 29.12.2003 - 5 B 218/02 -, Juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 -, MDR 2010, 414, und vom 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 -, NJW 2010, 3305; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012, a.a.O., Rn. 27; Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O., Rn. 61 ff.; OVG Saarland, Beschlüsse vom 24.11.2009 - 1 D 494/09 -, Juris Rn. 4, und vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012, a.a.O., Rn. 7; Greger, in: Zöller , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung").
  • BSG, 29.06.2010 - B 6 KA 4/10 R
    Zum anderen gehört es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst dann zu unterzeichnen, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (BVerwG NVwZ 2003, 868 f mwN; BGH Beschluss vom 21.4.2005 - I ZR 45/04 - juris RdNr 10 mwN; OVG Saarlouis, NJW 2010, 1473, 1474).
  • VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272

    Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 123 VwGO

    b) Ebenfalls schuldhaft pflichtwidrig handelte die sachbearbeitende Rechtsanwältin, wenn sie am 20. Mai 2011 das Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Beschlusses vom 13. Mai 2011 unterzeichnete und dessen Rückleitung an das Verwaltungsgericht veranlasste, ohne dass zuvor in ihren Handakten außer der Beschwerde- auch die Beschwerdebegründungsfrist sowie deren Eintragung im Fristenkalender notiert worden waren (vgl. zu diesem Gebot z.B. BGH vom 26.3.1996 NJW 1996, 1900/1901; BVerwG vom 3.12.2002 BayVBl 2003, 412/413; SaarlOVG vom 24.11.2009 NJW 2010, 1473/1474).
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